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KI-4/87•Verfassungsgerichtshof KI-4/87
KI-4/87Verfassungsgericht06.12.1988
VfGH / Kompetenzkonflikt, Auslegung eines Antrages, Agrarbehörden, Zuständigkeit Agrarbehörden, Zivilrecht, Servitutenregulierung, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit, VfGH / Kosten
Der auf die Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren gerichtete Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Der Antrag auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bezirksgericht Spittal/Drau und dem Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller sind schuldig, der beteiligten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit S 11.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
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