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G73/88; G212/88; G230/88; V15/88; V181/88; V204/88•Verfassungsgerichtshof G73/88; G212/88; G230/88; V15/88; V181/88; V204/88
G73/88; G212/88; G230/88; V15/88; V181/88; V204/88Verfassungsgericht07.12.1988
Arbeitslosenversicherung, geschlechtsspezifische Differenzierungen
1. §36 Abs3 litB sublit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1989 in Kraft.
Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. §4 Abs1 litb der V des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe, BGBl. Nr. 352/1973 (Notstandshilfeverordnung), wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1989 in Kraft.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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