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G108/88; G109/88; G133/88; G134/88•Verfassungsgerichtshof G108/88; G109/88; G133/88; G134/88
G108/88; G109/88; G133/88; G134/88Verfassungsgericht12.12.1988
Ziviltechniker, Disziplinarrecht Ziviltechniker
1. Die Worte "- oder Ruhe" in §51 Abs2 des BG vom 22. Jänner 1969 über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. Nr. 71, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
2. §40 Abs5 Ingenieurkammergesetz wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
3. Im übrigen werden die Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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