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G169/88; V120/88•Verfassungsgerichtshof G169/88; V120/88
G169/88; V120/88Verfassungsgericht13.12.1988
Hoheitsverwaltung, Privatautonomie, Kreditwesen, Bankwesen, Privatrecht - öffentliches Recht, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, Verordnungbegriff
1. Die Ziffern 2 und 5 des §2 des Gesetzes vom 1. April 1875 betreffend die Organisierung der Börsen, RGBl. Nr. 67/1875, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1989 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. Die Börseordnung (Statut für die Wiener Börse, I. Teil), beschlossen von der Vollversammlung der Wiener Börsekammer am 30. Oktober 1984, kundgemacht im Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer Teil I Nr. 550/1984, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1989 in Kraft.
Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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