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B756/88; B757/88•Verfassungsgerichtshof B756/88; B757/88
B756/88; B757/88Verfassungsgericht13.12.1988
Versammlungsrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Zuständigkeit
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, daß Organe der Bundespolizeidirektion Wien die Bf. am 17. und 19. Feber 1988 fotografierten, ihre Identität feststellten und ihre persönlichen Daten aufnahmen, und daß dieses Informationsmaterial in der Folge bei der Behörde aufbewahrt wird.
2. Die Bf. sind dadurch, daß sie am 19. Feber 1988 um etwa 0,30 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verhalten wurden, die Kärntnertorpassage in Wien zu verlassen, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Insofern wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Bf. sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit 10.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu bezahlen.
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