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G175/88; V152/88•Verfassungsgerichtshof G175/88; V152/88
G175/88; V152/88Verfassungsgericht15.12.1988
Schischulen
I. 1. Das Wort "ausschließliche" im ersten Satz und der dritte Satz des Abs2 des §3 und der §5 des Gesetzes vom 19. Mai 1976 über die Errichtung und den Betrieb von Schischulen (Salzburger Schischulgesetz 1976), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 58/1976, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
2. Abs1 und 2 des §7 des Gesetzes vom 19. Mai 1976 über die Errichtung und den Betrieb von Schischulen (Salzburger Schischulgesetz 1976), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 58/1976, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II. gemäß Art139 B-VG zu Recht erkannt:
II. Die V der Salzburger Landesregierung vom 14. März 1977, mit der das Schischulgebiet Saalbach, politischer Bezirk Zell am See, zerlegt wird, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 40/1977, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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