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B1258/86•Verfassungsgerichtshof B1258/86
B1258/86Verfassungsgericht15.12.1988
VfGH / Anlaßfall, Schischulen
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit sein Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule abgewiesen wurde, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Bf. die mit S 11.000,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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