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V189/88•Verfassungsgerichtshof V189/88
V189/88Verfassungsgericht27.02.1989
Gewerberecht / Automaten
I. Die Wortfolge "7) Bushaltestelle Mödringer Straße, Horn" in der litF der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn vom 13. Mai 1987, Z151-ch/ku, mit welcher zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zum Verkauf von Süßigkeiten, Kaugummi und Spielzeug sowie durch sonstige Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, war gesetzwidrig.
II. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist verpflichtet, diese Feststellung unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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