Verfassungsgerichtshof V182/88

V182/88Verfassungsgericht27.02.1989

Regest

Gelegenheitsverkehr, Taxis, Erwerbsausübungsfreiheit

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V182/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1989

Spruch

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juli 1987, LGBl. 7001/7-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Mödling, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1989 in Kraft.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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