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B1743/88•Verfassungsgerichtshof B1743/88
B1743/88Verfassungsgericht28.02.1989
Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, Familienleben
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 MRK) verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin, zu Handen des Beschwerdevertreters, die mit 11.000,-- S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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