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B1710/88•Verfassungsgerichtshof B1710/88
B1710/88Verfassungsgericht28.02.1989
VfGH / Legitimation, Hausrecht Ausübung unmittelb Befehls- und Zwangsgewalt
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist dadurch, daß Organe des Arbeitsamtes Bau-Holz am 1. September 1988 zwischen etwa 13,30 Uhr und 15,30 Uhr im Gebäude Wien 5., Anzengrubergasse 28, eine Nachschau hielten, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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