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V174/88; V176/88•Verfassungsgerichtshof V174/88; V176/88
V174/88; V176/88Verfassungsgericht01.03.1989
VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsgegenstand, Behördenzuständigkeit, Delegation formalgesetzliche, Delegierung der Zuständigkeit zur Verordnungserlassung, Gelegenheitsverkehr, Fiaker, Auslegung verfassungskonforme, Erwerbsausübungsfreiheit
1. §7 Abs2 der Wiener Fiaker-, Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1987 und
die Kundmachung des Magistrates der Stadt Wien vom 1. Juni 1987, betreffend Beschränkungen bei Fiaker-Standplätzen im Bereich des 1. Wiener Gemeindebezirks (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 23/1987)
werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
2. Der auf Aufhebung weiterer Bestimmungen der Wiener Betriebsordnung 1987 gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.
3. Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist verpflichtet, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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