Verfassungsgerichtshof G219/88

G219/88Verfassungsgericht02.03.1989

Regest

Sozialhilfe

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G219/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.1989

Spruch

Die Wortfolge "und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" im §1 Abs3 lita des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Tirol ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.