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B847/87•Verfassungsgerichtshof B847/87
B847/87Verfassungsgericht03.03.1989
Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht Ziviltechniker, Berufe freie, Ziviltechniker
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 27.738,-- bestimmten Kosten zu Handen seines Vertreters binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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