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B1824/88•Verfassungsgerichtshof B1824/88
B1824/88Verfassungsgericht07.03.1989
Nationalsozialisten, Polizeirecht, Ordnungsstörung, Auslegung, Kompetenz Bund - Länder Sicherheitspolizei allgemeine, Verwaltungsstrafrecht
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
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