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V206/88•Verfassungsgerichtshof V206/88
V206/88Verfassungsgericht08.03.1989
Gelegenheitsverkehr, Taxis, Verordnung Kundmachung, Bundesverwaltung mittelbare, VfGH / Fristsetzung
Die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. August 1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen für die Gemeinden Anif, St. Johann i. Pg. und Zell am See kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landes-Zeitung Nr. 23/1987), wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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