Verfassungsgerichtshof V206/88

V206/88Verfassungsgericht08.03.1989

Regest

Gelegenheitsverkehr, Taxis, Verordnung Kundmachung, Bundesverwaltung mittelbare, VfGH / Fristsetzung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V206/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.1989

Spruch

Die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. August 1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen für die Gemeinden Anif, St. Johann i. Pg. und Zell am See kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landes-Zeitung Nr. 23/1987), wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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