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B1321/88•Verfassungsgerichtshof B1321/88
B1321/88Verfassungsgericht09.03.1989
Zinsertragsteuer, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsumfang Verwerfungsumfang, Bindung der Verwaltungsbehörden an VfGH, Behördenzuständigkeit, Zuständigkeit Finanzbehörden
Die beschwerdeführende Körperschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Körperschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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