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B1325/88•Verfassungsgerichtshof B1325/88
B1325/88Verfassungsgericht13.03.1989
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, fair trial, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Bescheidbegriff
Die Beschwerde wird, soweit sie dagegen gerichtet ist, daß die Entscheidung über die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. P vorbehalten bleibt, zurückgewiesen.
2. gemäß Art. 144 B-VG zu Recht erkannt:
Dadurch, daß dem Ablehnungsantrag in Ansehung des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. F, nicht Folge gegeben wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoferne abgewiesen.
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