Verfassungsgerichtshof B1830/88

B1830/88Verfassungsgericht12.06.1989

Regest

Wahlen, Wählerverzeichnis, Wahlrecht aktives, Ermittlungsverfahren Wahlbehörden, Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1830/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1989

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Landtagswahl verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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