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B1722/88•Verfassungsgerichtshof B1722/88
B1722/88Verfassungsgericht13.06.1989
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verhaftung, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Wohnung, Festnehmung
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ihn Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 8. September 1988 knapp eine Stunde in Räumen des Gebäudes Untere Augartenstraße 23 anhielten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
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