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B142/88•Verfassungsgerichtshof B142/88
B142/88Verfassungsgericht13.06.1989
Festnehmung, Verdunkelungsgefahr, Tatverdacht dringender, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
1. Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß sie am 22. Dezember 1987 um 9.45 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis 23. Dezember 1987, 14.00 Uhr, in Haft gehalten wurde, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
2. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit S 11.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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