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G176/88•Verfassungsgerichtshof G176/88
G176/88Verfassungsgericht16.06.1989
VfGH / Präjudizialität, Schischulen, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Determinierungsgebot, Erwerbsausübungsfreiheit
1. §4 Abs2 erster Satz, §5 Abs1 lite, §5 Abs6, §7 sowie §9 Abs1 und 3 des Gesetzes über das Schischulwesen (Schischulgesetz), LGBl. für Vorarlberg Nr. 39/1984, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1990 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann für Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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