Verfassungsgerichtshof B1874/88

B1874/88Verfassungsgericht19.06.1989

Regest

Jugendfürsorge, Privatwirtschaftsverwaltung, Hoheitsverwaltung, Behördenzuständigkeit, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Kompetenz Bund - Länder Zivilrecht, Erziehungshilfe freiwillige, Kompetenz Bund - Länder Jugendfürsorge, Determinierungsgebot

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1874/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1989

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

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