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B1837/88•Verfassungsgerichtshof B1837/88
B1837/88Verfassungsgericht19.06.1989
Finanzstrafrecht, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Hausdurchsuchungsbefehl
Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß Organe des Zollamtes Salzburg am 6. Oktober 1988 in Schärding, Schmiedweg Nr. 221, eine Hausdurchsuchung durchführten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht und dadurch, daß die Beamten 35 Teppiche, die hiebei gefunden wurden, beschlagnahmten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin, zu Handen des Beschwerdevertreters, die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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