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B1739/88•Verfassungsgerichtshof B1739/88
B1739/88Verfassungsgericht19.06.1989
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Lärmerregung, Anstandsverletzung, Ordnungsstörung, Polizeirecht, persönliche Freiheit, Anhaltung
Die Beschwerdeführerin ist durch ihre am 12. September 1988 in Wien I., Stephansplatz erfolgte Festnahme und die darauf folgende Anhaltung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund, zu Handen der Finanzprokuratur, die mit 12.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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