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B73/88•Verfassungsgerichtshof B73/88
B73/88Verfassungsgericht20.06.1989
Polizeirecht, Sicherheitspolizei allgemeine, Versammlungsrecht, Straßenverwaltung, Verwaltungsstrafrecht, Gefahrenabwehr, Verordnungserlassung
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.
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