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G236/88•Verfassungsgerichtshof G236/88
G236/88Verfassungsgericht21.06.1989
Bezüge, Dienstrecht, Ruhegenuß, Gleichheitsrecht Gesetz, Organe oberste
Die in §14a Abs1 zweiter Satz des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1985 enthaltenen beiden Wortfolgen "Ruheund" werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1990 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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