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G198/88; G234/88•Verfassungsgerichtshof G198/88; G234/88
G198/88; G234/88Verfassungsgericht21.06.1989
Gewerberecht, Ladenschluß, VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahren, VfGH / Prüfungsumfang, Erwerbsausübungsfreiheit Gesetz, Berufsausübung
1. §2 Abs1 und die Worte "Wenn die Einkaufsbedürfnisse, insbesondere der berufstätigen Bevölkerung, dies zulassen, kann der Landeshauptmann mit Verordnung allgemein oder für Verkaufsstellen bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete anordnen, daß, abweichend von den in den Abs1 bis 3 festgesetzten Ladenschlußzeiten," sowie die Worte "die Verkaufsstellen um höchstens eine Stunde früher zu schließen und um höchstens eine Stunde länger geschlossen zu halten sind" in §2 Abs4 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1989 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. §3 Abs1 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958 idF BGBl. Nr. 421/1988, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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