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B1701/88; B1847/88•Verfassungsgerichtshof B1701/88; B1847/88
B1701/88; B1847/88Verfassungsgericht21.06.1989
Rundfunk, VfGH / Legitimation, Meinungsäußerungsfreiheit, Parteistellung RundfunkG
I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Vertreter die mit je 27.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
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