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B1248/88; B1249/88; B1250/88; B1267/88; B1268/88; B1269/88; B1275/88; B1276/88•Verfassungsgerichtshof B1248/88; B1249/88; B1250/88; B1267/88; B1268/88; B1269/88; B1275/88; B1276/88
B1248/88; B1249/88; B1250/88; B1267/88; B1268/88; B1269/88; B1275/88; B1276/88Verfassungsgericht22.06.1989
Wirtschaftslenkung, Viehwirtschaft, Bescheidbegründung, Bedarfsprüfung, VfGH / Legitimation
Die Beschwerden der H Gesellschaft mbH, des H H und der G H werden zurückgewiesen.
2. Gemäß Art144 B-VG zu Recht erkannt:
Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft H Co ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
Die Bescheide werden daher aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 88.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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