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B1160/88•Verfassungsgerichtshof B1160/88
B1160/88Verfassungsgericht22.06.1989
Außenhandel, Eigentumsbeschränkung, Auslegung verfassungskonforme, Erwerbsausübungsfreiheit Eingriff, Allgemeininteresse, Eigentumseingriff
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit ihres Eigentums sowie auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 27.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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