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B1719/88•Verfassungsgerichtshof B1719/88
B1719/88Verfassungsgericht23.06.1989
Landwirtschaftsrecht, Kulturflächenschutz, Kompetenz Bund - Länder, Kompetenz Bund - Länder Forstrecht, Auslegung verfassungskonforme, Eigentumseingriff
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu bezahlen.
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