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B30/87•Verfassungsgerichtshof B30/87
B30/87Verfassungsgericht28.06.1989
Mandatare, Nationalrat Mitgliedschaft, Polizeirecht, Ordnungsstörung, Versammlungsrecht, Mißhandlung, Verwaltungsstrafrecht, Immunität
I. Der Beschwerdeführer ist durch seine am 3. Dezember 1986 in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit 60.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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