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B233/89•Verfassungsgerichtshof B233/89
B233/89Verfassungsgericht25.09.1989
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Hausdurchsuchung
Die Beschwerdeführer sind dadurch, daß ein Beamter des Gendarmeriepostens Mayrhofen/Bezirk Schwaz, am 19. Jänner 1989 das Haus Mayrhofen, Hauptstraße Nr. 441, betrat und dort in Wohnungen blickte, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die bekämpfte Amtshandlung in einem sonstigen Recht verletzt wurden.
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