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B885/86•Verfassungsgerichtshof B885/86
B885/86Verfassungsgericht26.09.1989
Festnehmung, Verwaltungsstrafrecht, Ordnungsstörung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 18. August 1986 gegen 16,30 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Linz festgenommen und bis 19. August 1986, etwa 8,30 Uhr, in Haft angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit 10.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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