Verfassungsgerichtshof B159/86

B159/86Verfassungsgericht26.09.1989

Regest

Sicherheitspolizei, VfGH / Zuständigkeit, Hausdurchsuchung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Abtretung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B159/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1989

Spruch

Der Erstbeschwerdeführer ist dadurch, daß Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion Schwechat am 8. Jänner 1986 in Schwechat in seine Garage eindrangen und eine Fensterscheibe, zwei Tore sowie ein Vorhängeschloß beschädigten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Erstbeschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 6.600 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Soweit die Beschwerde vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, wird sie zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird in diesem Umfang abgewiesen.

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