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B121/86•Verfassungsgerichtshof B121/86
B121/86Verfassungsgericht26.09.1989
Befehls- und Zwangsausübung unmittelbare, Festnehmung, Mißhandlung, Strafprozeßrecht
I. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 23. Dezember 1985 gegen 18,10 Uhr von Gendarmeriebeamten festgenommen, zum Gendarmerieposten Strass i.Z. gebracht und dort bis etwa 21.00 Uhr angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
II. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ihm im Verlauf der vorbezeichneten Anhaltung von Gendarmeriebeamten Handfesseln angelegt wurden, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
III. Die Prozeßkosten werden gegeneinander aufgehoben.
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