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V20/89; V21/89•Verfassungsgerichtshof V20/89; V21/89
V20/89; V21/89Verfassungsgericht27.09.1989
Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Verordnungserlassung, Behördenzuständigkeit, Determinierungsgebot, Taxis, Auslegung zusammenschauende
1. §4 Abs2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Mai 1987, LGBl. für Wien Nr. 21/1987, betreffend eine Betriebsordnung für die mit Pferden und Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbe sowie das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe in Wien (Wiener Fiaker-, Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung), wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
2. a) §31 Abs2 Z5 und §58 Abs3, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. Nr. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986), werden als gesetzwidrig aufgehoben.
b) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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