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V197/88•Verfassungsgerichtshof V197/88
V197/88Verfassungsgericht28.09.1989
Planungsakte Verfahren (Bausperre), Kundmachung
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. September 1987, mit der eine Bausperre zur Sicherung der geplanten Festlegungen im 1. Grazer Bebauungsplan beschlossen wurde, kundgemacht im "Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz" vom 8. Oktober 1987, war gesetzwidrig.
Die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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