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B1123/88•Verfassungsgerichtshof B1123/88
B1123/88Verfassungsgericht28.09.1989
Dienstrecht, Bezüge Neuregelung, Geltungsbereich eines Gesetzes, Post- und Telegraphenverwaltung Besoldungsgruppen, Rechtspolitik
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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