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V201/88•Verfassungsgerichtshof V201/88
V201/88Verfassungsgericht29.09.1989
VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Präjudizialität, Bebauungsplan, VfGH / Prüfungsmaßstab
Die Verordnung des Planungsausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 23. Januar 1985, Beschlußakt 48 B165, mit der der Bebauungsplan "3c" vom 22. Oktober 1951 hinsichtlich der Gp. 160/17, 160/18 und 160/21, KG Morzg, abgeändert wird, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 4/1985, wird, soweit darin für das im Einreichplan ONr. 9 als "Gp. 160/17" bezeichnete Grundstück die Höchsthöhe 0,00 m festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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