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V18/89•Verfassungsgerichtshof V18/89
V18/89Verfassungsgericht30.09.1989
Raumordnung, Bebauungsplanänderung
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 22. November 1978 "Bebauungsplan Schrattstraße, Plan Nr. 2", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Bad Ischl in der Zeit zwischen 6. April 1979 und 24. April 1979, wird, soweit sie sich auf das Grundstück 310/101 in EZ 306 KG Ahorn bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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