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V14/89; V15/89•Verfassungsgerichtshof V14/89; V15/89
V14/89; V15/89Verfassungsgericht30.09.1989
Baurecht, Ortsbildschutz, Werbeanlagen
Die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Altach vom 22. April 1982 über Ankündigungen und Werbeanlagen, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23. April 1982 bis zum 7. Mai 1982 und durch Verlautbarung im Gemeindeblatt vom 30. April 1982, sowie die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Göfis vom 10. Mai 1983 über Ankündigungen und Werbeanlagen, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 30. Mai 1983 bis 20. Juni 1983 und durch Verlautbarung im Gemeindeblatt vom 3. Juni 1983, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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