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V6/89•Verfassungsgerichtshof V6/89
V6/89Verfassungsgericht30.09.1989
VfGH / Zuständigkeit, Volksanwaltschaft, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Raumplanung örtliche, Flächenwidmungsplan, Ermessen, Planungsermessen, VfGH / Prüfungsmaßstab, Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde, Aufsichtsrecht (Gemeinde)
Gemäß Art139 Abs1 B-VG wird der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Adnet vom 25. April 1985 in der Fassung der Beschlüsse der Gemeindevertretung Adnet vom 9. Mai 1986, 25. September 1986 und 26. März 1987, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 6. August bis 21. August 1987, insoweit er für die Grundstücke Nr. 984/6 und 984/7, KG Spumberg, die Widmung "Gewerbegebiet" ausweist, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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