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V195/88•Verfassungsgerichtshof V195/88
V195/88Verfassungsgericht30.09.1989
Verwaltungsgerichtshof, Gericht, VfGH / Präjudizialität, Kanalisation Abgaben, Verjährung, Finanzverfahren Verjährung
§1 Abs3 dritter Satz und §6 Abs2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Fulpmes vom 13. Februar 1975 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 15. Dezember 1977, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. Jänner bis 25. Jänner 1978, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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