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G32/89•Verfassungsgerichtshof G32/89
G32/89Verfassungsgericht02.10.1989
Sozialhilfe, VfGH / Prüfungsmaßstab
Die Wortfolge "und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" im §4 Abs1 erster Satz des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 2. Feber 1981, LGBl. für Kärnten Nr. 30, über die Wiederverlautbarung des Kärntner Sozialhilfegesetzes) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 1/1988 war bis zum Ablauf des 31. Oktober 1988 verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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