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B112/88•Verfassungsgerichtshof B112/88
B112/88Verfassungsgericht02.10.1989
VfGH / Anlaßfall, nulla poena sine lege
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 27.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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