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G55/89; V19/89•Verfassungsgerichtshof G55/89; V19/89
G55/89; V19/89Verfassungsgericht03.10.1989
Abfallwirtschaft, Abfallbeseitigung, Mülldeponie, Verordnungserlassung, Bindung (der Landesregierung an Antragsrecht), Kreationsakt zusammengesetzter, Oberste Organe der Vollziehung, Landesregierung, Derogation, VfGH / Prüfungsmaßstab
1. Die Wortfolge "über Antrag von mindestens zwei Dritteln der Gemeinden eines politischen Bezirks" in §15 Abs9 Abfallbeseitigungsgesetz, LGBl. für die Steiermark Nr. 118/1974, in der Fassung der Abfallbeseitigungsgesetz-Novelle 1987, LGBl. für die Steiermark Nr. 68, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann der Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Die Verordnung über die Begrenzung des Einzugsbereiches und die Eingrenzung der Müllmenge der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Müllbeseitigungsanlage (Mülldeponie) Halbenrain Ges.m.b.H., LGBl. für die Steiermark Nr. 98/1987, war gesetzwidrig.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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