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B1071/87•Verfassungsgerichtshof B1071/87
B1071/87Verfassungsgericht06.10.1989
Gebrauchsabgaben, Privatwirtschaftsverwaltung, Hoheitsverwaltung, Kompetenz Bund - Länder / Straßenpolizei, Kompetenz Bund - Länder / Straßenverwaltung, Kompetenz Bund - Länder / Verwaltungsstrafrecht, Straßenverwaltung Widmung, Auslegung Kompetenzbestimmungen, Verwaltungsstrafrecht Verfassungsfragen, Gesichtspunktetheorie, Straßenpolizei Halten und Parken, Gemeingebrauch, Straftatbestand
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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