Verfassungsgerichtshof V208/88; V33/89; V88/89; V90/89

V208/88; V33/89; V88/89; V90/89Verfassungsgericht11.10.1989

Regest

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Notstandshilfe, VfGH / Fristsetzung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V208/88,V33/89,V88/89,V90/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.1989

Spruch

§4 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352/1973, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 23. Juni 1988, BGBl. Nr. 319/1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf jenen Tatbestand nicht mehr anzuwenden, der der beim Verfassungsgerichtshof zu V90/89 anhängigen Rechtssache zugrunde liegt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

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